Wer übernimmt die Fahrtkosten zur Behandlung oder Therapie? Wir zeigen dir, wie du im Pflegekontext Fahrtkostenerstattung beantragst – verständlich, übersichtlich und mit allen wichtigen Infos für Menschen mit Pflegegrad, Angehörige und Pflegekräfte.
Was bedeutet Fahrtkostenerstattung im Pflegekontext?
Wenn du oder eine nahestehende Person pflegebedürftig bist, können regelmäßige Fahrten zu Ärzten, Therapien oder zur Behandlung im Krankenhaus zur Belastung werden – organisatorisch wie finanziell. Genau hier greift das Prinzip der Fahrtkostenerstattung: Es handelt sich dabei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 60 SGB V), die unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für medizinisch notwendige Fahrten übernimmt.
Das betrifft nicht nur klassische Krankentransporte mit Spezialfahrzeugen, sondern auch Fahrten mit dem Taxi, einem Rollstuhlfahrdienst oder – in bestimmten Fällen – sogar mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wichtig: Die Fahrt muss medizinisch notwendig sein und von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden. Gerade für Menschen mit einem Pflegegrad, chronischen Erkrankungen oder Behinderung ist das eine wichtige Entlastung im Alltag.
Beispiel: Eine Frau mit Pflegegrad 3 fährt zweimal pro Woche zur ambulanten Physiotherapie. Ihr Arzt stellt eine sogenannte Verordnung für Krankenbeförderung aus. Die Krankenkasse übernimmt nach vorheriger Genehmigung die anfallenden Fahrtkosten.
Wer hat Anspruch auf Fahrtkostenerstattung?
Nicht jede Fahrt zum Arzt oder zur Behandlung wird automatisch von der Krankenkasse übernommen. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich gilt: Die Fahrt muss medizinisch notwendig sein und eine ärztliche Verordnung für Krankenbeförderung vorliegen. Diese wird in der Regel auf dem sogenannten Formular 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) ausgestellt.
Diese Personengruppen haben in der Regel Anspruch:
Menschen mit Pflegegrad II bis V, insbesondere bei eingeschränkter Mobilität
Menschen mit Schwerbehinderung, etwa mit Merkzeichen aG, Bl, H oder GdB ab 70
Personen, die regelmäßig zu einer ambulanten Behandlung müssen (z. B. Dialyse, Strahlen- oder Chemotherapie)
Versicherte, bei denen ein Härtefall vorliegt (z. B. geringes Einkommen in Kombination mit häufiger Behandlung)
In vielen Fällen muss die Fahrt vorab von der Krankenkasse genehmigt werden – das gilt insbesondere für nicht-stationäre Fahrten. Ausnahmen gibt es bei bestimmten Diagnosen oder wenn ein gesetzlicher Pflegegrad vorliegt.
Wichtig: Auch Angehörige, gesetzliche Betreuer:innen oder Pflegekräfte können die Fahrtkostenerstattung im Namen der betroffenen Person beantragen – sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Welche Fahrten sind erstattungsfähig?
Nicht jede Fahrt wird von der Krankenkasse bezahlt. Entscheidend ist, dass sie medizinisch notwendig ist und im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht. In der Praxis unterscheidet man zwischen verschiedenen Fahrtarten, die ganz oder teilweise erstattungsfähig sein können.
Diese Fahrten können erstattet werden:
Fahrten zur stationären Behandlung (z. B. Krankenhausaufenthalt) – ohne vorherige Genehmigung
Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn sie regelmäßig und zwingend erforderlich sind (z. B. Dialyse, onkologische Therapie, Schmerztherapie)
Fahrten zur vor- oder nachstationären Behandlung
Fahrten zur ambulanten Operation, wenn sie im Krankenhaus erfolgt und eine Nachbeobachtung notwendig ist
Fahrten zu Heilmitteln und Therapien bei bestimmten Erkrankungen (z. B. Physiotherapie bei Lähmungen)
Fahrten zu Rehabilitationsmaßnahmen, sofern diese von der Krankenkasse bewilligt wurden
Nicht übernommen werden in der Regel Fahrten zu Terminen, die rein präventiv, kosmetisch oder nicht medizinisch notwendig sind – zum Beispiel Massagen ohne ärztliche Verordnung oder der Besuch bei alternativen Heilpraktikern.
Praxis-Tipp
Für ambulante Fahrten brauchst du in vielen Fällen die vorherige Genehmigung deiner Krankenkasse. Reiche deshalb frühzeitig die ärztliche Verordnung (Formular 4) ein und kläre telefonisch, ob eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.
Welche Transportmittel sind erlaubt?
Ob du im eigenen Pkw, mit dem Taxi oder einem spezialisierten Fahrdienst unterwegs bist – entscheidend für die Erstattung ist immer die medizinische Notwendigkeit und die geeignete Beförderung entsprechend deiner individuellen Situation.
Erstattungsfähige Transportmittel im Überblick:
Taxi oder Mietwagen Wird häufig für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder nach Operationen genutzt. Wichtig ist die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse.
Rollstuhlgerechter Fahrdienst / Behindertenfahrdienst Für Menschen im Rollstuhl oder mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen ist dies die bevorzugte Option. Voraussetzung ist eine Verordnung der Ärztin/des Arztes sowie ggf. eine entsprechende Einstufung im Schwerbehindertenausweis (z. B. aG, Bl, H).
Krankentransportwagen (KTW) Wird notwendig, wenn während der Fahrt medizinische Betreuung oder ein liegender Transport erforderlich ist. Der Transport erfolgt in einem Rettungswagen mit fachlich geschultem Personal.
Öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn) Werden in bestimmten Fällen erstattet, etwa wenn die Nutzung medizinisch zumutbar ist und eine günstigere Alternative zu Taxi oder KTW darstellt.
Privat-Pkw der Angehörigen Wird ausnahmsweise berücksichtigt, wenn kein anderer Transport möglich oder wirtschaftlich ist – etwa bei Fahrten in ländlichen Regionen. Die Erstattung erfolgt meist in Form einer Kilometerpauschale (z. B. 0,20 € pro km).
Wichtig: Die Wahl des Transportmittels muss auf dem Verordnungsformular begründet sein. Die Krankenkasse prüft, ob das gewählte Mittel angemessen und notwendig ist.
Wie wird die Fahrtkostenerstattung beantragt?
Damit die Fahrtkosten übernommen werden, ist ein klarer Antrag bei der Krankenkasse nötig – oft sogar vor Antritt der Fahrt. Der Ablauf ist in der Regel unkompliziert, solange du dich an die erforderlichen Schritte hältst.
So gehst du vor – Schritt für Schritt:
Schritt
Was ist zu tun?
1. Ärztliche Verordnung einholen
Deine Haus- oder Fachärztin stellt das Formular 4 aus („Verordnung einer Krankenbeförderung“). Hier werden Transportmittel und medizinische Notwendigkeit dokumentiert.
2. Genehmigung einholen (bei ambulanten Fahrten)
Diese Verordnung reichst du bei deiner Krankenkasse ein – vor der ersten Fahrt, außer es handelt sich um eine stationäre Behandlung.
3. Fahrt antreten
Sobald die Genehmigung vorliegt, kannst du mit dem entsprechenden Dienstleister (z. B. Taxiunternehmen oder Fahrdienst) die Fahrt durchführen.
4. Nachweise einreichen
Reiche alle Belege ein: z. B. die Taxiquittung, das Genehmigungsschreiben, ggf. die ärztliche Bestätigung und deine Fahrkarte (bei ÖPNV).
Hinweis: Manche Fahrdienste rechnen direkt mit der Krankenkasse ab, sobald eine gültige Verordnung vorliegt – in diesem Fall musst du nichts vorstrecken.
Tipp für Angehörige: Wenn du die Fahrt für eine pflegebedürftige Person organisierst, achte darauf, dass eine gültige Vollmacht vorliegt, um den Antrag rechtswirksam einreichen zu können.
Wie hoch ist die Erstattung – und gibt es Zuzahlungen?
Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben. Das bedeutet: Die Erstattung erfolgt in Höhe der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten – abzüglich einer gesetzlichen Zuzahlung, die Versicherte grundsätzlich selbst tragen müssen.
Das musst du zur Kostenerstattung wissen:
Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem genutzten Transportmittel und den tatsächlichen Kosten (z. B. Taxiquittung, ÖPNV-Ticket, Fahrdienstrechnung).
Bei Fahrten mit dem Privat-Pkw kannst du eine Kilometerpauschale geltend machen (i. d. R. 20 Cent pro Kilometer, variiert je nach Krankenkasse).
Zuzahlungspflicht nach § 61 SGB V:
In der Regel beträgt die Zuzahlung 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt.
Die Zuzahlung fällt auch bei genehmigten Fahrten an, es sei denn, du bist davon befreit.
Befreiung von der Zuzahlung:
Du kannst dich auf Antrag von der Zuzahlung befreien lassen, wenn du z. B.:
eine chronische Erkrankung hast,
ein geringes Einkommen beziehst (z. B. Grundsicherung, Bürgergeld),
oder die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht wurde.
Wichtig: Für chronisch kranke oder pflegebedürftige Menschen lohnt sich ein Blick auf die individuellen Belastungsgrenzen. Diese richten sich nach dem jährlichen Bruttoeinkommen und betragen in der Regel 2 % – bei chronischen Erkrankungen sogar nur 1 %.
Besonderheiten bei Pflegegrad und Schwerbehinderung
Menschen mit einem Pflegegrad oder einer anerkannten Schwerbehinderung haben oft einen erleichterten Zugang zur Fahrtkostenerstattung – sowohl in der Beantragung als auch in der Genehmigung durch die Krankenkasse.
Diese Besonderheiten gelten bei Pflegegrad:
Versicherte mit einem Pflegegrad II bis V haben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass medizinische Fahrten als notwendig anerkannt werden.
Fahrten zur ambulanten Behandlung gelten bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen in vielen Fällen als genehmigungsfähig – insbesondere, wenn diese mit Mobilitätseinschränkungen verbunden sind.
Bei Schwerbehinderung mit bestimmten Merkzeichen:
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen wie
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung),
Bl (blind),
H (hilflos),
oder einem GdB ab 70 haben meist vereinfachte Anspruchsprüfungen und müssen seltener eine vorherige Genehmigung einholen.
Hinweis zur medizinischen Notwendigkeit: Je höher der Pflegegrad oder der GdB, desto eher gehen Krankenkassen von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit und Mobilitätseinschränkung aus – was den Prozess der Bewilligung deutlich vereinfacht.
Praxisbeispiel: Ein Rollstuhlfahrer mit Pflegegrad IV und Merkzeichen aG muss regelmäßig zur Physiotherapie. Die Krankenkasse bewilligt die Beförderung durch einen Fahrdienst für alle anstehenden Termine pauschal – es ist keine Einzelverordnung für jede Fahrt nötig.
Rechtlicher Rahmen und wichtige Gesetze
Die Fahrtkostenerstattung ist in Deutschland klar gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Grundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Ergänzend greifen auch Regelungen aus dem SGB IX (Teilhabe und Rehabilitation) sowie relevante Urteile und Verwaltungsvorgaben der Krankenkassen.
Zentrale rechtliche Grundlagen:
§ 60 SGB V – Fahrkosten Regelt, unter welchen Voraussetzungen gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Übernahme von Fahrkosten durch die Krankenkasse haben. Hierzu zählen Fahrten zur stationären, vor- und nachstationären sowie ambulanten Behandlung – sofern medizinisch notwendig.
§ 61 SGB V – Zuzahlungen bei Fahrkosten Legt fest, dass Versicherte grundsätzlich zu Fahrkosten eine Zuzahlung leisten müssen – in Höhe von 10 %, mindestens 5 € und höchstens 10 € je Fahrt.
§ 62 SGB V – Belastungsgrenze Definiert die zumutbare finanzielle Eigenbelastung für Versicherte. Wer diese Grenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen.
§§ 73 ff. SGB IX – Leistungen zur Teilhabe Ergänzend bei Menschen mit Behinderung und anerkanntem GdB können auch Reha-Träger und Sozialhilfeträger zuständig sein – insbesondere bei Fahrten zu Maßnahmen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder zur beruflichen Rehabilitation.
DSGVO und Sozialgeheimnis: Beim Antrag auf Fahrtkostenerstattung werden sensible Gesundheitsdaten übermittelt. Diese unterliegen dem Schutz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten vertraulich und zweckgebunden zu verarbeiten.
Häufige Probleme und wie du sie vermeidest
Auch wenn der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gesetzlich geregelt ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten. Viele Ablehnungen entstehen durch kleine Versäumnisse – etwa bei der Antragstellung oder Dokumentation. Wer die häufigsten Fehler kennt, kann diese gezielt vermeiden.
Typische Probleme und Lösungen im Überblick:
Keine vorherige Genehmigung eingeholt Bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen ist häufig eine schriftliche Genehmigung durch die Krankenkasse notwendig – und zwar vor der ersten Fahrt. Ohne diese Genehmigung erfolgt oft keine Kostenerstattung.
Fehlende oder unvollständige ärztliche Verordnung Das Verordnungsformular (Formular 4) muss vollständig ausgefüllt sein. Dazu gehört unter anderem die Angabe des benötigten Transportmittels sowie eine nachvollziehbare medizinische Begründung.
Nutzung eines nicht anerkannten Fahrdienstes Es ist wichtig, nur Fahrdienste oder Taxiunternehmen zu nutzen, die zur Abrechnung mit den Krankenkassen berechtigt sind. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Rückfrage bei der Krankenkasse vorab.
Zuzahlungen nicht berücksichtigt Auch bei genehmigten Fahrten ist in der Regel eine Zuzahlung zu leisten (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt). Wer von der Zuzahlung befreit ist, sollte den entsprechenden Nachweis direkt mit einreichen.
Fahrten mit dem Privat-Pkw ohne Rücksprache Fahrten im eigenen Auto oder mit dem Fahrzeug von Angehörigen werden nur in Ausnahmefällen erstattet – etwa bei fehlender Verkehrsanbindung. Eine vorherige Absprache mit der Krankenkasse ist hier dringend zu empfehlen.
Praktischer Tipp
Alle Nachweise, wie Quittungen, Verordnungen und Terminbestätigungen, sollten vollständig und gut lesbar eingereicht werden. Eine übersichtliche Dokumentation spart Zeit und erhöht die Chancen auf eine reibungslose Bearbeitung.
Unterstützung durch HelpYuu
Die Beantragung und Abrechnung von Fahrtkosten kann schnell unübersichtlich werden – vor allem, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder komplexe Lebenssituationen vorliegen. Genau hier setzt die Unterstützung von HelpYuu an.
Unser Team kennt die häufigsten Stolperfallen, die sich rund um die Fahrtkostenerstattung ergeben, und begleitet dich oder deine Angehörigen durch den gesamten Prozess. Wir helfen dabei, die richtigen Formulare zu nutzen, die ärztlichen Verordnungen korrekt einreichen zu lassen und offene Fragen mit der Krankenkasse zu klären.
Besonders wichtig: Wir behalten für dich den Überblick über mögliche zusätzliche Förderungen – wie z. B. Entlastungsleistungen, Hilfsmittel oder ergänzende Mobilitätshilfen – und zeigen auf Wunsch auf, wie sich verschiedene Förderungen kombinieren lassen.
Du musst dich nicht selbst durch Paragrafen und Formulare kämpfen. Mit unserer Hilfe wird der Zugang zu den dir zustehenden Leistungen einfacher, transparenter und barrierefreier – unabhängig davon, ob du gesetzlich betreut wirst, Angehöriger bist oder selbst betroffen.
Rollstuhlrampen erleichtern den Alltag enorm – ob mobil, faltbar oder fest installiert. Wir zeigen dir, welche Rampensysteme es gibt, wie sie im Alltag helfen und welche Fördermöglichkeiten dir zustehen. Für mehr Selbstständigkeit und weniger Barrieren.
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Pflegebetten und spezielle Matratzen verbessern die Lebensqualität erheblich – für Pflegebedürftige ebenso wie für Angehörige. Erfahre, welche Varianten es gibt, worauf du achten solltest und wie HelpYuu dich bei der Beantragung der Zuschüsse unterstützt.
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Ein Homelift ermöglicht barrierefreies Wohnen – auch bei eingeschränkter Mobilität. Erfahre, wie du mit Pflegegrad II–V eine Förderung für einen Homelift erhältst und welche Vorteile er gegenüber dem klassischen Treppenlift bietet.
Pflegesachleistungen: Unterstützung durch professionelle Pflege
Pflegesachleistungen sind professionelle Pflegeleistungen, die direkt durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht und über die Pflegekasse abgerechnet werden. Diese Form der Unterstützung richtet sich an Pflegebedürftige, die nicht ausschließlich von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgt werden, sondern professionelle Hilfe benötigen. Sie umfasst neben der Grundpflege auch medizinische Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die eine eigenständige Lebensführung erleichtern.
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