Einige Bundesländer zahlen zusätzlich zum Pflegegeld eine eigene Unterstützung – das sogenannte Landespflegegeld. Wir zeigen dir, wer Anspruch hat, wie du es beantragen kannst und in welchen Ländern es diese Leistung gibt. Hol dir das Geld, das dir zusteht!
Was ist das Landespflegegeld?
Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Zusatzleistung einzelner Bundesländer für Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad – in der Regel ab Pflegegrad 2. Es wird zusätzlich zum regulären Pflegegeld der Pflegeversicherung gezahlt und soll den Pflegebedürftigen helfen, mehr Selbstbestimmung im Alltag zu erlangen. Je nach Bundesland kann die Höhe des Landespflegegelds variieren, ebenso wie die Voraussetzungen und die zuständige Antragsstelle.
Im Gegensatz zum bundesweit einheitlichen Pflegegeld ist das Landespflegegeld keine Leistung der Pflegekasse, sondern wird direkt vom jeweiligen Bundesland bereitgestellt. Es handelt sich um eine einmal jährlich ausbezahlte Geldleistung, die nicht zweckgebunden ist. Das bedeutet: Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wie sie das Geld verwenden – etwa für zusätzliche Betreuung, Hilfsmittel oder eine kleine Entlastung im Alltag.
Praxis-Tipp
Landespflegegeld wird zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt Auch wenn du bereits Pflegegeld aus der Pflegeversicherung bekommst, kannst du – je nach Bundesland – zusätzlich Landespflegegeld beantragen. In Bayern beträgt diese Zusatzleistung z. B. 1.000 Euro jährlich. Es lohnt sich, regelmäßig zu prüfen, ob dein Bundesland solche Leistungen anbietet.
In welchen Bundesländern gibt es Landespflegegeld?
Das Landespflegegeld wird nicht bundesweit gezahlt, sondern nur in bestimmten Bundesländern angeboten. Aktuell ist Bayern das bekannteste Beispiel: Hier erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine jährliche Pauschale in Höhe von 1.000 Euro – unabhängig von Einkommen oder Vermögen.
Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder Berlin zahlen derzeit kein eigenes Landespflegegeld, prüfen aber vereinzelt Modellprojekte oder fördern stattdessen spezifische Leistungen wie barrierefreies Wohnen oder besondere Pflegeinitiativen.
Wichtig ist: Auch wenn der Begriff „Landespflegegeld“ nur in wenigen Regionen offiziell verwendet wird, lohnt sich ein Blick in die regionalen Sozialhilferichtlinien. Einige Bundesländer unterstützen pflegebedürftige Menschen über andere Wege – etwa über Einmalzahlungen, Pflegeergänzungsleistungen oder Zuschüsse zu Entlastungsangeboten.
📋 Übersicht: Landespflegegeld nach Bundesland
Bundesland
Jährliches Landespflegegeld
Stand
Bayern
1.000 €
aktiv
Sachsen
kein Landespflegegeld
–
Berlin
kein Landespflegegeld
–
NRW
kein Landespflegegeld
–
Baden-Württemberg
kein Landespflegegeld
–
(Hinweis: Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert. Es gelten die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes.)
Wer hat Anspruch auf Landespflegegeld?
Ob du Anspruch auf Landespflegegeld hast, hängt vor allem vom Wohnort, dem Pflegegrad und der Staatsangehörigkeit bzw. dem Aufenthaltsstatus ab. Die genauen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland. Im Fall von Bayern – dem bislang einzigen Bundesland mit einem umfassenden Landespflegegeld – gelten folgende Grundbedingungen:
Hauptwohnsitz in Bayern Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss mit Hauptwohnsitz in Bayern gemeldet sein. Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim im Bundesland reicht in der Regel aus.
Pflegegrad 2 oder höher Der medizinische Dienst (MD) oder die private Pflegeversicherung muss mindestens Pflegegrad 2 festgestellt haben. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nicht anspruchsberechtigt.
Staatsangehörigkeit oder rechtmäßiger Aufenthalt Voraussetzung ist entweder die deutsche Staatsbürgerschaft oder ein rechtmäßiger, dauerhafter Aufenthalt in Deutschland mit entsprechenden Nachweisen.
Keine Zweckbindung, keine Einkommensprüfung Das Landespflegegeld wird unabhängig vom Einkommen oder Vermögen gezahlt. Auch die Verwendung ist nicht an bestimmte Ausgaben gebunden.
Auch Angehörige, Betreuer:innen oder Bevollmächtigte können stellvertretend den Antrag stellen – etwa bei kognitiven Einschränkungen oder fehlender Handlungsfähigkeit der pflegebedürftigen Person. Voraussetzung ist in diesem Fall ein gültiger Nachweis (z. B. Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis).
Praxis-Tipp
Auch gesetzliche Betreuer:innen können das Landespflegegeld beantragen Wenn du gesetzlich für eine Person mit Pflegegrad bestellt bist, kannst du den Antrag stellvertretend einreichen. Achte dabei auf eine formgerechte Vollmacht oder Betreuungsurkunde – das vereinfacht die Bearbeitung deutlich.
So stellst du den Antrag richtig
Der Antrag auf Landespflegegeld muss in der Regel schriftlich erfolgen – oft mit einem speziellen Formular, das online oder bei der zuständigen Stelle erhältlich ist. In Bayern ist das Bayerische Landesamt für Pflege die zentrale Anlaufstelle.
Folgende Unterlagen solltest du bereithalten:
Ausgefülltes Antragsformular Erhältlich als PDF-Download oder per Post bestellbar über die Website des Landesamts.
Kopie des aktuellen Pflegebescheids Nachweis über den Pflegegrad (mind. Stufe 2), z. B. Bescheid der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
Kopie des Personalausweises oder Aufenthaltstitels Dient dem Nachweis des Hauptwohnsitzes und der Identität.
Kontoverbindung (IBAN) Für die Überweisung der Zahlung – das Konto muss auf den Namen der antragsberechtigten Person lauten.
Optional: Vollmacht oder Betreuerausweis Wenn jemand anderes den Antrag stellt, z. B. ein:e gesetzliche:r Betreuer:in.
Praxis-Tipp
Antrag vollständig einreichen – sonst drohen Verzögerungen Unvollständige Anträge werden oft nicht bearbeitet oder es kommt zu Rückfragen. Nutze eine Checkliste und schicke alle Unterlagen am besten in einem Briefumschlag oder lade sie gemeinsam online hoch – je nachdem, was deine Landesbehörde anbietet.
Der Antrag kann postalisch gesendet werden an: Bayerisches Landesamt für Pflege, 92224 Amberg
In einigen Fällen ist auch die digitale Antragstellung über ein Online-Formular möglich. Dabei solltest du sicherstellen, dass deine Unterlagen eingescannt und gut lesbar sind.
Wichtige Fristen, Auszahlung und Dauer
Das Landespflegegeld wird in den Bundesländern, die es anbieten – wie aktuell Bayern – einmal pro Jahr ausgezahlt. Die Höhe ist pauschal festgelegt (z. B. 1.000 Euro in Bayern) und wird unabhängig vom Einkommen gewährt.
Damit du die Leistung für ein bestimmtes Jahr erhältst, gilt folgende Regel:
Stichtag für die Antragstellung ist der 31. Dezember des laufenden Jahres. Wer den Antrag rechtzeitig stellt, erhält die Auszahlung meist im darauffolgenden Jahr – in der Regel zwischen Juni und September.
Nachzahlungen sind möglich: Wird der Antrag beispielsweise im Jahr 2025 gestellt, kann das Landespflegegeld rückwirkend für 2025 gewährt werden – solange die Voraussetzungen bereits im Antragsjahr vorlagen.
Einmal beantragen reicht nicht: In Bayern gilt: Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch jährlich, solange alle Voraussetzungen bestehen und sich nichts Wesentliches ändert (z. B. Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland, Wegfall des Pflegegrads).
Datenschutz & rechtlicher Rahmen
Beim Antrag auf Landespflegegeld werden personenbezogene Daten verarbeitet – darunter Name, Adresse, Pflegegrad und Bankverbindung. Der Schutz dieser sensiblen Informationen hat oberste Priorität. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze einzuhalten.
Folgende Grundsätze gelten:
Zweckbindung: Die Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung des Antrags und zur Durchführung der Zahlungen genutzt werden.
Transparenz: Antragstellende müssen darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert bleiben.
Auskunftsrecht: Du hast jederzeit das Recht, Auskunft über die bei der Behörde gespeicherten Daten zu verlangen oder eine Berichtigung zu beantragen.
Datensicherheit: Behörden sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um deine Daten gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Dazu gehören verschlüsselte Übertragungswege bei Online-Anträgen und gesicherte Serverstandorte.
Rechtlich ist das Landespflegegeld nicht in den bundesweiten Sozialgesetzbüchern (wie SGB XI) verankert, sondern basiert auf landesrechtlichen Regelungen. In Bayern z. B. regelt das „Gesetz über das Landespflegegeld“ (BayLPflGG) die Anspruchsvoraussetzungen und die Auszahlungsmodalitäten.
Häufige Fragen zum Landespflegegeld
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Landespflegegeld? Das Pflegegeld ist eine bundesweite Leistung der Pflegeversicherung. Es wird monatlich gezahlt und richtet sich nach dem Pflegegrad. Das Landespflegegeld hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung einzelner Bundesländer – es wird zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt, einmal jährlich und unabhängig vom Einkommen.
Gibt es das Landespflegegeld in jedem Bundesland? Nein. Aktuell wird Landespflegegeld nur in Bayern gezahlt. Andere Bundesländer bieten diese Leistung nicht oder setzen stattdessen auf andere Unterstützungsformen. Es lohnt sich, die Sozialportale der jeweiligen Länder zu prüfen.
Muss ich das Landespflegegeld versteuern? Nein. Das Landespflegegeld gilt als zweckgebundene Sozialleistung und ist in der Regel steuerfrei. Es wird auch nicht auf andere Leistungen wie Grundsicherung oder Pflegegeld angerechnet.
Was passiert, wenn sich mein Pflegegrad ändert? Wenn du unter den Pflegegrad 2 fällst, entfällt der Anspruch auf Landespflegegeld. In Bayern erfolgt die Auszahlung nur, wenn im laufenden Jahr durchgehend mindestens Pflegegrad 2 bestand. Änderungen sollten der zuständigen Behörde umgehend mitgeteilt werden.
Kann ich den Antrag auch online stellen? Das kommt auf das Bundesland an. In Bayern ist ein Online-Antrag über das Landesamt für Pflege möglich. Dort können auch Unterlagen hochgeladen werden. Eine Antragstellung per Post ist ebenfalls weiterhin möglich.
Was tun, wenn ich umziehe? Ein Umzug in ein anderes Bundesland führt in der Regel zum Wegfall des Anspruchs, da das Landespflegegeld nur für Personen mit Hauptwohnsitz im zahlenden Bundesland gilt. Bei einem Umzug innerhalb des Bundeslandes muss lediglich die neue Adresse gemeldet werden.
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