Steuerliche Entlastungen für pflegende Angehörige

Veröffentlichung: 11.03.2025   Aktualisiert: 31.03.2025

Pflege ist oft mit hohen Ausgaben verbunden – doch viele wissen nicht, dass sich Pflegekosten steuerlich absetzen lassen. Ob Pflegepauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen: Wir zeigen dir, wie du als pflegende:r Angehörige:r steuerlich entlastet wirst – einfach erklärt und mit praktischen Beispielen.

Einleitung: Warum sich Pflege auch steuerlich lohnt

Pflege bedeutet Fürsorge, Einsatz – und oft auch erhebliche finanzielle Belastungen. Ob durch Anschaffungen, Fahrtkosten oder den Verzicht auf berufliche Tätigkeiten: Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegt, investiert nicht nur Zeit, sondern häufig auch Geld. Was viele nicht wissen: Der Staat bietet steuerliche Entlastungen, um pflegende Menschen finanziell zu unterstützen. Wer die richtigen Regelungen kennt und nutzt, kann spürbar Steuern sparen – ganz ohne komplizierte Nachweise. Besonders relevant sind dabei der sogenannte Pflegepauschbetrag und der Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung stattfindet – entscheidend ist, wie stark die pflegebedürftige Person eingeschränkt ist und wie die Unterstützung organisiert wird.

Was gilt als Pflegekosten? Definition & Beispiele

Pflegekosten sind alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung einer pflegebedürftigen Person entstehen – unabhängig davon, ob diese zu Hause oder in einer Einrichtung gepflegt wird. Dabei kann es sich sowohl um direkte Kosten handeln, etwa für Pflegehilfsmittel oder Pflegedienstleistungen, als auch um indirekte Ausgaben, wie Fahrtkosten oder Umbaumaßnahmen im Wohnumfeld.

Zu den typischen absetzbaren Pflegekosten zählen:

  • Rechnungen ambulanter Pflegedienste
  • Kosten für Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter:innen
  • Ausgaben für Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterial, Pflegebetten, Rollstühle)
  • Pflegebedingte Umbauten (z. B. barrierefreies Bad, Treppenlift)
  • Fahrtkosten zu Arztterminen oder Therapien
  • Aufwendungen für betreutes Wohnen oder Pflegeheime (teilweise)

Wichtig: Die Ausgaben müssen medizinisch notwendig und tatsächlich selbst getragen worden sein – also nicht von der Pflegekasse oder Versicherung erstattet. Für den steuerlichen Abzug ist zudem ein Nachweis erforderlich, z. B. durch Rechnungen oder ärztliche Bescheinigungen.

Pflegepauschbetrag: Voraussetzungen, Höhe und Antrag

Der Pflegepauschbetrag ist eine einfache Möglichkeit, Pflegeaufwand steuerlich geltend zu machen – ohne jeden einzelnen Euro nachweisen zu müssen. Er richtet sich an Menschen, die Angehörige mit einem Pflegegrad unentgeltlich und überwiegend zu Hause pflegen. Die pauschale Steuererleichterung reduziert das zu versteuernde Einkommen direkt – und damit oft auch die Steuerlast.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege erfolgt überwiegend in der häuslichen Umgebung.
  • Die Pflege wird unentgeltlich geleistet (z. B. durch Angehörige).
  • Es besteht keine Pflegevergütung oder Bezahlung durch Dritte.

Höhe des Pflegepauschbetrags (Stand 2025):

PflegegradJährlicher Pauschbetrag
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4–51.800 €

Der Pauschbetrag wird in der Steuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht. Wichtig: Es kann nur eine Person den Pauschbetrag für eine gepflegte Person beanspruchen – auch wenn mehrere Personen gemeinsam pflegen.

Praxis-Tipp: Pflegepauschbetrag ohne Nachweise nutzen

Im Gegensatz zum Abzug tatsächlicher Pflegekosten brauchst du beim Pflegepauschbetrag keine Belege einzureichen. Das spart Zeit – und macht die Steuererklärung deutlich einfacher. Achte aber darauf, dass die Pflege wirklich unentgeltlich erfolgt, sonst kann der Anspruch entfallen.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

Wenn du die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag nicht erfüllst – zum Beispiel, weil die Pflege bezahlt wird oder sich auf mehrere Personen verteilt – kannst du die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dieser Weg erfordert zwar etwas mehr Nachweise, kann sich aber insbesondere bei hohen Ausgaben deutlich stärker auf die Steuerlast auswirken.

Was zählt als außergewöhnliche Belastung bei Pflege?

  • Eigenanteile an ambulanten oder stationären Pflegeleistungen
  • Zuzahlungen für Pflegehilfsmittel
  • Pflegebedingte Umbauten (z. B. Türverbreiterung, barrierefreie Dusche)
  • Fahrtkosten zu Pflegeeinrichtungen oder Ärzt:innen
  • Kosten für zusätzliche Betreuung bei Demenz

Die Ausgaben müssen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen „zwangsläufig“ entstanden sein – also nicht freiwillig. Zudem darf keine vollständige Erstattung durch Pflegekasse oder Versicherung erfolgt sein.

Wichtig

Bei außergewöhnlichen Belastungen wird eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Sie hängt vom Einkommen, Familienstand und der Zahl der Kinder ab. Nur der Betrag darüber hinaus wirkt sich steuermindernd aus. Trotzdem kann sich dieser Weg lohnen – besonders bei stark pflegebedürftigen Angehörigen und hohen Kosten.

Steuerliche Entlastung bei Unterbringung im Heim

Pflege findet nicht nur zu Hause statt – viele Angehörige sind in Pflegeheimen oder betreuten Wohneinrichtungen untergebracht. Auch in diesen Fällen können bestimmte Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie pflegebedingt sind.

Welche Heimkosten sind absetzbar?

Nur der pflegebedingte Anteil der Heimunterbringung zählt als außergewöhnliche Belastung. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für Pflege und Betreuung im Heim
  • Unterkunft und Verpflegung, sofern sie unmittelbar mit der Pflege verbunden sind
  • Aufwendungen für medizinisch notwendige Betreuung bei Demenz oder eingeschränkter Alltagskompetenz

Nicht absetzbar sind:

  • Komfortleistungen (z. B. Einzelzimmer, besondere Essenswünsche)
  • Mietähnliche Kosten für reines betreutes Wohnen ohne Pflegebedarf

Auch hier gilt: Die Ausgaben müssen aus „zumutbarem Anlass“ erfolgen – also medizinisch oder pflegerisch notwendig sein. Es ist wichtig, dass dies durch ärztliche Bescheinigungen oder Einstufungen (z. B. Pflegegrad) belegt wird.

Hinweis: Wenn die zu pflegende Person selbst im Heim lebt, können deren eigene Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Wenn Angehörige die Kosten übernehmen, ist ein steuerlicher Abzug nur unter bestimmten Bedingungen möglich – z. B. bei gesetzlicher Unterhaltspflicht oder bei der Finanzierung aus dem eigenen Einkommen.

Nachweise und Anforderungen – was das Finanzamt sehen will

Wer Pflegekosten oder den Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen möchte, muss bestimmte Nachweise und Bedingungen erfüllen. Diese variieren je nach Art der Entlastung und Pflegekonstellation. Eine saubere Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

Um den Pauschbetrag beanspruchen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Pflegegrad 2 oder höher bei der gepflegten Person
  • Pflege im häuslichen Umfeld
  • Keine Vergütung für die Pflege (z. B. durch Pflegegeld oder Angehörigenvergütung)
  • Eigenständige Pflegeleistung: Die Pflegeperson muss überwiegend selbst pflegen

Benötigte Nachweise:

  • Kopie des Pflegegradbescheids
  • Eigene Erklärung, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt
  • Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes oder Bestätigung der häuslichen Pflege

Voraussetzungen für den Abzug von Pflegekosten

Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind. Dazu zählen z. B.:

  • Kosten für professionelle Pflegekräfte
  • Ausgaben für Pflegehilfsmittel, Pflegedienste oder Unterbringung
  • Fahrten zu Pflegeeinrichtungen oder Betreuungskräften

Wichtige Nachweise:

  • Rechnungen mit Zahlungsbeleg (Kontoauszug genügt oft)
  • Ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit (bei bestimmten Leistungen)
  • Nachweise über erhaltene Erstattungen von der Pflegekasse (diese müssen abgezogen werden)

Praxis-Tipp

Wenn mehrere Personen sich gemeinsam um eine pflegebedürftige Person kümmern, darf nur eine von ihnen den Pflegepauschbetrag pro Jahr geltend machen. Wer diesen einträgt, sollte mit den anderen Angehörigen Rücksprache halten. Alternativ lassen sich Pflegekosten anteilig als außergewöhnliche Belastung geltend machen – das ist in manchen Fällen sogar steuerlich günstiger.

Pflegekosten & Pauschbetrag kombinieren – geht das?

Viele pflegende Angehörige fragen sich, ob sie sowohl den Pflegepauschbetrag als auch tatsächliche Pflegekosten steuerlich geltend machen können. Die Antwort: Grundsätzlich nicht gleichzeitig für dieselbe Pflegeperson – aber es gibt wichtige Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Entweder Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten

Für jede gepflegte Person kannst du entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Eine Kombination beider Varianten für dieselbe Pflegeperson ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege teilen – es darf nur eine steuerliche Entlastung pro pflegebedürftiger Person geltend gemacht werden.

Ausnahme: Mehrere Pflegepersonen

Wenn mehrere Angehörige unterschiedliche Pflegebedürftige betreuen, kann jede:r den jeweiligen Pflegepauschbetrag oder die eigenen Ausgaben geltend machen. Ebenso ist es möglich, dass eine Person für Angehörigen A den Pauschbetrag nutzt und für Angehörigen B tatsächliche Pflegekosten absetzt – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist steuerlich günstiger?

  • Der Pflegepauschbetrag lohnt sich bei moderatem Pflegeaufwand ohne große zusätzliche Ausgaben.
  • Der Abzug tatsächlicher Kosten rechnet sich vor allem, wenn z. B. hohe Rechnungen für Pflegepersonal, Fahrdienste oder Umbauten anfallen.

Ein Steuerrechner oder eine Beratung durch das Finanzamt oder eine:n Steuerberater:in kann helfen, die beste Option zu wählen.

Steuererklärung – so machst du’s richtig

Ob Pflegepauschbetrag oder außergewöhnliche Belastung: Damit du die steuerlichen Vorteile auch wirklich nutzen kannst, musst du die entsprechenden Angaben korrekt in der Steuererklärung eintragen. Viele Menschen lassen hier wertvolle Entlastungen liegen – oft aus Unsicherheit oder Unwissen.

Wo trage ich Pflegekosten ein?

Alle Angaben zu Pflegeausgaben oder dem Pflegepauschbetrag erfolgen in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ deiner Steuererklärung. Du kannst diese digital über ELSTER oder ein Steuerprogramm einreichen.

Pflegepauschbetrag:

  • Trage in Zeile 67 der Anlage ein, dass du eine Person mit Pflegegrad 2 oder höher unentgeltlich gepflegt hast.
  • Die Höhe des Pauschbetrags wird automatisch anhand des Pflegegrads berücksichtigt.

Tatsächliche Pflegekosten:

  • Trage die gesamten Aufwendungen für Pflege, Fahrtkosten oder Hilfsmittel in Zeile 67ff. ein.
  • Dokumentiere die Kosten genau (z. B. Rechnungen, Zahlungsnachweise).
  • Das Finanzamt berücksichtigt dann die sogenannte zumutbare Eigenbelastung und zieht sie ab.

Wichtig: Nur eigene Kosten absetzen!

Du kannst nur die Kosten angeben, die du selbst bezahlt hast – nicht etwa Ausgaben, die durch Pflegegeld, Krankenkassen oder Angehörige übernommen wurden. Bei geteilten Pflegekosten ist eine Aufteilung und Zuordnung erforderlich.

Pflegepauschbetrag und Verhinderungspflege – das geht zusammen

Viele pflegende Angehörige sind unsicher, ob sie den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung nutzen dürfen, wenn sie gleichzeitig Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Antwort ist: Ja, beides ist möglich.

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die nichts mit der Einkommenssteuer zu tun hat. Sie wird eingesetzt, wenn du als Pflegeperson vorübergehend ausfällst – z. B. wegen Urlaub oder Krankheit – und eine Ersatzpflegeperson einspringt. Der Pflegepauschbetrag ist dagegen eine steuerliche Anerkennung deiner häuslichen Pflege und unabhängig von der Finanzierung durch die Pflegekasse.

Wichtig: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, wenn die Ersatzpflege länger als acht Stunden am Tag tätig ist. Das hat aber keinen Einfluss auf den Pauschbetrag – solange du im Kalenderjahr die meiste Zeit selbst gepflegt hast.

Verhinderungspflege nutzen – steuerlich kein Hindernis

Auch wenn du die Verhinderungspflege in Anspruch nimmst, kannst du weiterhin den Pflegepauschbetrag geltend machen – solange du im Wesentlichen selbst gepflegt hast. HelpYuu unterstützt dich kostenlos bei der Beantragung der Verhinderungspflege und hilft dir, die Leistungen optimal zu nutzen.

Rechtliche Grundlagen & hilfreiche Urteile

Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegekosten und der Pflegepauschbetrag sind klar gesetzlich geregelt. Ein Blick in die relevanten Paragrafen zeigt: Wer pflegt, kann – und soll – steuerlich entlastet werden.

Zentrale Rechtsgrundlagen:

  • § 33 Einkommensteuergesetz (EStG):
    Regelt den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen. Pflegekosten gehören hierzu, wenn sie aus Krankheits- oder Pflegegründen entstehen.
  • § 33b Abs. 6 EStG:
    Führt den Pflegepauschbetrag auf. Geregelt ist dort, unter welchen Voraussetzungen die Pauschale beansprucht werden kann.
  • § 39 SGB XI:
    Grundlage für die Verhinderungspflege. Diese Leistung kann auch bei steuerlicher Geltendmachung der Pflege beansprucht werden.

Relevante Urteile & Verwaltungsregelungen:

  • BFH, Urteil vom 14.04.2011 (VI R 8/10):
    Pflegekosten können auch dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Pflege durch nahe Angehörige erfolgt – wichtig ist die tatsächliche finanzielle Belastung.
  • BFH, Urteil vom 05.11.1992 (III R 79/88):
    Bestätigt die Möglichkeit, Pflegekosten auch für auswärtig untergebrachte Angehörige abzusetzen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2021:
    Das Bundesfinanzministerium konkretisiert die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag – insbesondere zur Nachweisführung und Abgrenzung gegenüber anderen Leistungen.

Hinweis:

Die konkrete steuerliche Bewertung kann je nach Einzelfall abweichen – insbesondere bei geteilten Pflegeverhältnissen oder bei der Kombination mit Pflegegeld. Eine steuerliche Beratung ist in komplexeren Fällen empfehlenswert.

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