Viele Pflegebedürftige möchten so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, sind jedoch auf Unterstützung angewiesen. Angehörige übernehmen oft einen Großteil der Pflege, können aber nicht immer durchgehend verfügbar sein. Hier setzt die Kombinationsleistung an: Sie erlaubt eine individuelle Aufteilung der Pflege zwischen Angehörigen und professionellen Pflegekräften, sodass die Betreuung auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.
Was ist die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung ermöglicht es Pflegebedürftigen, Pflegegeld und Pflegesachleistungen flexibel zu kombinieren. So können sowohl professionelle Pflegedienste als auch pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche an der Versorgung beteiligt sein. Diese Leistung ist besonders hilfreich für Menschen, die teilweise auf externe Hilfe angewiesen sind, aber auch Unterstützung aus dem familiären Umfeld erhalten möchten.
„Mit der Kombinationsleistung lassen sich professionelle und familiäre Pflege optimal verbinden, um eine maßgeschneiderte Versorgung sicherzustellen.“
Wer hat Anspruch auf die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Pflegegrad 2 bis 5: Personen mit anerkanntem Pflegegrad können die Leistung nutzen. Für Pflegegrad 1 gibt es alternative Unterstützungsangebote.
Teilweise Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen: Ein ambulanter Pflegedienst muss beauftragt werden, darf aber nicht die gesamte Pflege abdecken.
Häusliche Pflege: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, entweder in der eigenen Wohnung oder im Haushalt der pflegenden Angehörigen.
Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen bietet den Vorteil, dass Angehörige weiterhin eine finanzielle Anerkennung für ihre Pflegeleistung erhalten, während gleichzeitig professionelle Unterstützung gewährleistet ist. Dadurch entsteht eine flexible Lösung, die je nach Bedarf angepasst werden kann.
Praxisbeispiel
Herr Lehmann, 82 Jahre alt, hat Pflegegrad 3. Seine Tochter kümmert sich um ihn, kann aber nicht jeden Tag vor Ort sein. Sie beantragt die Kombinationsleistung: Ein Pflegedienst übernimmt an drei Tagen pro Woche die Grundpflege, an den restlichen Tagen kümmert sich die Tochter. Der Anteil der nicht genutzten Pflegesachleistungen wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. So bleibt Herr Lehmann gut versorgt, während seine Tochter entlastet wird.
Berechnung der Kombinationsleistung
Die Höhe der Kombinationsleistung richtet sich danach, wie viel der bewilligten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wird. Der ungenutzte Anteil wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Pflegegrad
Max. Pflegesachleistungen (€)
Max. Pflegegeld (€)
Pflegegrad 1
–
–
Pflegegrad 2
761 €
332 €
Pflegegrad 3
1.432 €
573 €
Pflegegrad 4
1.778 €
765 €
Pflegegrad 5
2.200 €
947 €
Beispielrechnung:
Wenn eine Person mit Pflegegrad 3 nur 50 % der Pflegesachleistungen beansprucht, erhält sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes. Diese Berechnungsmethode ermöglicht eine flexible Anpassung der Pflegeleistungen je nach Bedarf und individueller Situation.
Genutzte Pflegesachleistungen: 716 € (50 % von 1.432 €)
Auszahlbares Pflegegeld: 286,50 € (50 % von 573 €)
Antragstellung: So beantragst du die Kombinationsleistung
Pflegegrad beantragen: Voraussetzung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2.
Pflegedienst beauftragen: Die Pflegekasse benötigt eine Vereinbarung mit einem anerkannten Pflegedienst.
Antrag bei der Pflegekasse stellen: Der Antrag kann schriftlich oder online bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.
Höhe der Kombinationsleistung festlegen: Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können individuell bestimmen, welchen Anteil der Sachleistungen sie in Anspruch nehmen.
Es ist sinnvoll, sich vor der Antragstellung beraten zu lassen, um die optimale Kombination der Leistungen auszuwählen. Pflegeberatungen oder Pflegestützpunkte können hierbei unterstützen.
Vorteile der Kombinationsleistung
Flexibilität: Pflegebedürftige können die Pflege individuell aufteilen.
Finanzielle Entlastung: Nicht genutzte Sachleistungen werden als Pflegegeld ausgezahlt.
Mehr Unterstützung für Angehörige: Pflegende Angehörige erhalten eine finanzielle Anerkennung.
Sicherheit durch professionelle Pflege: Ein Pflegedienst kann unterstützend tätig sein und Angehörige entlasten.
Anpassung an veränderte Bedürfnisse: Pflegebedürftige können die Aufteilung jederzeit anpassen, wenn sich ihre Pflegebedürfnisse ändern.
„Die Kombinationsleistung bietet Pflegebedürftigen und Angehörigen mehr Wahlfreiheit und bessere Anpassung an individuelle Bedürfnisse.“
Verpflichtende Beratungsgespräche
Auch bei der Kombinationsleistung sind regelmäßige Beratungseinsätze vorgeschrieben. Bei Pflegegrad 2 & 3 ist ein Beratungstermin mindestens einmal pro Halbjahr vorgesehen, bei Pflegegrad 4 & 5 findet ein Beratungstermin mindestens einmal pro Quartal statt. Diese Beratungen unterstützen Pflegebedürftige und Angehörige dabei, ihre Pflege optimal zu organisieren und weitere Hilfsangebote zu nutzen.
Themen der Beratung
Optimale Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
Anpassung der Pflege an veränderte Bedürfnisse
Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten
Die Beratung kann durch anerkannte Pflegeberater:innen oder Pflegestützpunkte erfolgen und hilft dabei, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.
Wichtige rechtliche Grundlagen
Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) – § 38 regelt die Kombinationsleistung und deren Anspruchsvoraussetzungen.
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