Hintergrund des Urteils
Im verhandelten Fall (Az.: B 8 SO 9/19 R) klagte ein Mann, der aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets erhielt. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte diese Leistung jedoch befristet bewilligt, was der Kläger als rechtswidrig ansah. Das BSG gab dem Kläger Recht und stellte klar, dass eine Befristung nur dann zulässig ist, wenn die zugrunde liegende Leistung selbst befristet werden kann.
Kernaussagen des Urteils
- Unbefristete Gewährung: Eingliederungshilfeleistungen sind als Dauerverwaltungsakte unbefristet zu erbringen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegen.
- Ausnahmen: Eine Befristung ist nur zulässig, wenn die Leistung ihrer Natur nach zeitlich begrenzt ist, beispielsweise bei Maßnahmen, die von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum angelegt sind.
- Regelmäßige Überprüfung: Statt einer Befristung sind die Leistungsträger verpflichtet, die Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig zu überprüfen. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann der Bewilligungsbescheid gemäß § 48 SGB X für die Zukunft aufgehoben werden.
Fazit und Bedeutung für Leistungsberechtigte
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die auf Eingliederungshilfe angewiesen sind. Sie müssen nun nicht mehr befürchten, dass ihre Leistungen ohne triftigen Grund zeitlich begrenzt werden. Zudem entfällt die Notwendigkeit, regelmäßig neue Anträge zu stellen, was den Verwaltungsaufwand sowohl für die Betroffenen als auch für die Behörden reduziert.